Satzung des ILMTAL Streuobst e.V. (Fassung vom 25.06.2020)
PRÄAMBEL
Streuobstwiesen gehören heute zu den am stärksten gefährdeten Biotopen inMitteleuropa.
Streuobstlandschaften sind ein ganz besonderer Kulturschatz, der ausjahrhundertelanger wirtschaftlicher Tätigkeit der Bevölkerung entstand und mit tiefverwurzelten Traditionen verbunden ist.
Mit einer Biodiversität von über 5.000 Tier- und Pflanzenarten und deutschlandweitüber 3.000 Obstsorten sind sie eine bedeutende Genreserve und leisten einenunschätzbaren Wert für die Erhaltung der Artenvielfalt.
Eine besondere Bedeutung haben Streuobstwiesen durch die Vernetzung zwischenWald- und Feldbiotopen.Unsere Streuobstwiesen liegen teilweise im FFH – Vogelschutzgebiet und sind wichtigerLebensraum u.a. für den Rotmilan, Höhlenbrüter, Fledermäuse und viele Kleinvögel.
Sieprägen das Landschaftsbild unserer Heimat und erhöhen die Attraktivität unserer Dörfer. Der Obstbau mit Streuobst hat in unserer Region eine jahrhundertelangeTradition. Die noch vorhandenen Bestände sind jedoch bereits extrem gefährdet.Der Verein stellt sich der Aufgabe, diese wertvolle Kulturlandschaft durch Pflege undNutzung langfristig zu sichern, historisch gewachsene Landschaftsbilder unserer Heimatzu erhalten und zu entwickeln, sowie den Menschen wieder den Wert von regionalangebauten Nahrungsmitteln und Verarbeitungsmethoden zu vermitteln.
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS; GESCHÄFTSJAHR, GRUNDLAGEN DERVEREINSTÄTIGKEIT
(1) Der Verein führt den Namen"ILMTAL Streuobst ".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ilmtal-Weinstraße, Ortsteil Kromsdorf.Das Geschäftsjahrist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist den Prinzipien der Demokratie und der Nachhaltigkeit verpflichtet.
(5) Der Verein wirkt parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Grundlage derVereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischenGrundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(6) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen undunterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeitdes Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweilsgültigen Fassung durch die Förderung:
a. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Thüringenb
b. der Erziehung und Volksbildung
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aktivitäten und Maßnahmen zur Erhaltung regional vorhandener und zur Anlage von neuen Streuobstbeständen im Sinne des Naturschutzes, des Klimaschutzes und der Landschaftspflege
- die dauerhafte Sicherung von landwirtschaftlicher Nutzfläche für den Naturschutz
- die nachhaltige ökologische Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung der überlassenenoder gepachteten Flächen
- Erhaltung alter Obstsorten, im Sinne des ArtenschutzesOrganisation, Durchführung oder Unterstützung von Bildungsprojekten
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweckeverwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliederauch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Persondurch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzendieser Satzung bekennen, für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintretenund sie durchsetzen.
(7) Mitglieder der Organe des Vereins sowie Mitglieder, die mit Aufgaben zur Förderungdes Vereins beauftragt wurden, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen in diesemZusammenhang entstandenen Aufwendungen im Rahmen der vorliegendenBeschlüsse der Gremien, der steuerlich zulässigen Grenzen und der finanziellenLeistungsfähigkeit des Vereins. Dazu sind zeitnah - spätestens zum Ende des Geschäftsjahres entsprechende prüffähige Belege beim Vorstand einzureichen. Die Entscheidung darüber trifft der Gesamtvorstand.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags musser gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Ein Aufnahmeanspruch in denVerein besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.
(4)Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zustellen. Diese haften gemeinsam mit dem minderjährigen Mitglied als Gesamtschuldner für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
(5)Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder odersonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 AKTIVE MITGLIEDER UND FÖRDERMITGLIEDER
(1) Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die sich zur Satzung des Vereins bekennen.
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv in den Verein einbringen und engagieren wollen. Dies kann durch Übernahme von Vereinsämtern, Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Teilnahme an Arbeitseinsätzen oder die Übernahme sonstigerAufgaben sein.
(3) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch finanzielle Zuwendungenoder auf andere Weise (z.B. Sachspenden, Überlassung von Arbeitsmitteln oder Grundstücken).
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und angemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen teilzunehmen, sowie das Recht auf Auskünfte und Informationen durch die Organe des Vereins.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen und Wahlen. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder ab demvollendeten 18. Lebensjahr.
(4) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie haben aber das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sonstige Mitgliedsrechte entstehen durch die Fördermitgliedschaft nicht.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig und pünktlich seine Mitgliedsbeiträge zuleisten.
(6) Jedes Mitglied hat durch aktives Mitwirken (aktive Mitglieder) oder sonstige Unterstützung (Fördermitglieder) den Verein in seinen Zielen und Aufgabenbestmöglich zu unterstützen.
(7) Für alle Mitglieder sind die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(8) Alle Mitglieder haben eine Treuepflicht gegenüber dem Verein und Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu bewahren.
§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Zur Deckung der für den Vereinszweck erforderlichen Ausgaben erhebt der VereinMitgliedsbeiträge.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschlussfestgelegt. Dies betrifft auch spätere Änderungen.
(3) Jedes Mitglied hat den im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Zahlungspflicht beginnt im Jahr des Beitritts rückwirkend zum 01.01. des Jahres.Die jährlichen Beiträge sind zum 31.03. des Jahres fällig.
(4) Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, was in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zuerklären ist. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aktiver Mitglieder ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Fördermitglieder können jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und durch formloseschriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft für Fördermitglieder endet automatisch zum Ende des Jahres, in demdas Fördermitglied bereits zwei aufeinanderfolgende Jahre keinen Beitrag oder sonstige Zuwendungen an den Verein geleistet hat.(4)Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Vereinausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigen. Darüber hinaus können aktive Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie mehr als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt haben. Jedem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe beschließen.
§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlungsetzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Organ des Vereins und zuständig für alle Aufgaben, die nicht dem Gesamtvorstand obliegen - das sind insbesondere:
- Wahl und Abberufung der (Gesamt)- Vorstandsmitglieder und ggf. weiterer Organe
- Entgegennahme und Beratung über den Jahresbericht des Gesamtvorstandes
- Entlastung des Gesamtvorstandes
(2) Die Mitgliederversammlung fasst weiterhin Beschlüsse über:
- Satzungsänderungen
- Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidungen zu Investitionen, soweit sie die Befugnisse des Gesamtvorstandesüberschreiten (gemäß § 10 dieser Satzung)
- Vergütung des Gesamtvorstandes
- Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands mindestenseinmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung sowie der Beschlussvorlagen für die zu fassenden Beschlüsse. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Die Frist beginnt mit Versendung der Einladung. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Gesamtvorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(4) Der Gesamtvorstand kann aus wichtigem Grund und nach Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung hat auch zuerfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
(5) Außerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei besonderer Dringlichkeit einer Entscheidung ein Beschluss als E-Mail-Abstimmungmit den Mitgliedern durchgeführt werden. Einer E-Mail-Abstimmung ist ein Beschlusstext beizulegen und eine Abstimmung mit ja, nein und Enthaltungvorzusehen. Der Vorstand versendet den Abstimmungstext mit einer Frist vonmindestens einer Woche. Eine E-Mail-Abstimmung ist gültig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder an der E-Mail-Abstimmung teilgenommen haben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen (Gesamt-)Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein (Gesamt-)Vorstandsmitgliedanwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofernin dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
(8) Für die Dauer und Durchführung von Vorstandswahlen bzw. die Entlastung des Gesamtvorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen der anwesenden Mitglieder einen Wahlleiter.
(9) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichenund mit der relativen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Für Satzungsänderungen und Ausschluss eines Mitglieds, ist eine Mehrheit von drei Vierteln, für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahldurchzuführen. Auf Antrag und nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung (mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen) kann eine geheime Wahldurchgeführt werden.
(13) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zuunterschreiben ist. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Die TagesordnungDie gestellten Anträge im genauen Wortlaut
- Die Art und das Ergebnis der Abstimmung.
§ 10 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (in der Satzung als„Vorstand“ bezeichnet und bis zu vier Beisitzern. Vorstand und Beisitzer bilden den Gesamtvorstand.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister – diese sollen auch ins Vereinsregister eingetragen werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils alleinvertretungsberechtigt für alle Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 500,00€. Darüber hinaus vertreten sie den Verein jeweils zu zweit (Vier-Augen-Prinzip).
(3) Die interne Aufgabenverteilung wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Gesamtvorstandführt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Vereinssatzung und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vollzug derBeschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung zu allen Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen
- Personal bestellen und entlassen
- bei Bedarf: die Bildung von Fachbeiräten oder Ausschüssen zur Unterstützungder Vereinsleitung
- Beauftragung von Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einerangemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung - Maßgebend hierfürist die Haushaltlage des Vereins
(5) Folgende Grenzen gelten für die Befugnisse des Vorstandes:
- Abschluss von Grundstückskaufverträgen
- Abschluss von Darlehensverträgen oberhalb 10.000,00€
- Kaufverträge oberhalb 10.000,00€ Kaufpreis Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand. Die Wiederwahl eines (Gesamt-)Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(7) Die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf vom Vorsitzenden schriftlich bzw. per Email einberufen und geleitet werden. Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) In begründeten Einzelfällen können außerhalb der Vorstandssitzungen Beschlüsse schriftlich bzw. per E-Mail im Umlaufverfahren oder per Telefon / Videokonferenz gefasst werden. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugangder E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem (Gesamt-)Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein(Gesamt)Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzungeinladen. Gibt ein (Gesamt)Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(9) Sofern mindestens die Mehrheit der (Gesamt)Vorstandsmitglieder dies verlangt, ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
(10) Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands zu unterschreiben und muss mindestens die Inhalte analog § 9 Abs. 13 enthalten.
(11) Alle vereinszweckrelevanten Vorgänge sind allen (Gesamt-)Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Kenntnis zu geben.
(12) Jedes Gesamtvorstandsmitglied kann sein Amt ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals niederlegen. Es nimmt die Amtsgeschäfte jedoch noch so lange wahr, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wenn ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amtausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung gehindert wird, kann ein Nachfolger mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Gesamtvorstand berufen werden. Die Amtszeit des neu berufenen (Gesamt-)Vorstandsmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen (Gesamt-)Vorstandsmitgliedes geendethätte.
(13)Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstands kann jedoch eine Vergütung auf der Basis einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG(Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung und den Abschluss entsprechender Verträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck in einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossenwerden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecksfällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichtet hat. Die Entscheidung darüber, an wen das Vermögen fällt, wird in der Mitgliederversammlung getroffen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 12 DATENSCHUTZERKLÄRUNG
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben unddes Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche undsachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinausgespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzungstimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung derAufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3)Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzungstimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.(5)Der Verein verpflichtet sich die Vorschriften gemäß Datenschutzgrundverordnung einzuhalten. Die genauen Regelungen kann jedes Mitglied der Datenschutzerklärungdes Vereins entnehmen. Mit der Erstellung dieser Erklärung wird der Gesamtvorstand beauftragt.
§ 13 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Gesamtvorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Gesamtvorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schadenvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitigverantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführungeiner Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamts oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 14 NICHTIGKEIT UND ANFECHTUNG VON VEREINSBESCHLÜSSEN
(1) Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGBschriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
(3) Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtungberechtigt.
§ 15 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.06.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. (Beschlossen am 25.06.2020 und unterschrieben von 19 Gründungsmitgliedern.)